Satzung ZUKUNFT

ZUKUNFT - Auffanggesellschaft für soziale Unternehmen (vormals REBEEF - Rettungsverein Behinderte und ihre Freunde)
Guiollettstr. 37b, 60325 Frankfurt am Main

Satzung
in der Fassung vom 25.06.2014

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen ZUKUNFT - Auffanggesellschaft für soziale Unternehmen  (vormals REBEEF - Rettungsverein Behinderte und ihre Freunde). Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinnütziger Zweck der ZUKUNFT ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Der mildtätige Zweck der ZUKUNFT ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53, Satz 1, Nr.1 und Nr. 2 AO.
Die ZUKUNFT - Auffanggesellschaft für soziale Unternehmen (im Folgenden kurz ZUKUNFT genannt) verfolgt den Zweck, die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und den Selbstvertretungsanspruch behinderter Menschen in allen Lebensbereichen zu bewirken. Hierzu unternimmt und unterstützt er alle fördernden Aktivitäten und Initiativen in Politik, Kultur und Gesellschaft für die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur Gestaltung barrierefreier gemeinschaftlicher Lebensräume für alle Menschen.

Ziel des Vereins ist die aktive Mitarbeit an der gesellschaftlichen und rechtlichen Umsetzung der Konvention der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokoll vom 13.Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Recht von Menschen mit Behinderungen.
Insbesondere unterstützt und berät er behinderte Menschen und deren Partner in allen Hilfefragen, Wohnungsangelegenheiten, bei der Organisation selbstbestimmter Pflege und Assistenz, bei der schulischen und beruflichen Förderung, in Sport und Kultur, in der freien Entfaltung der Sexualität, im partnerschaftlichen Zusammenleben und in der Mobilität.
Zur Erfüllung des Satzungszwecks kann die ZUKUNFT - allein oder mit anderen gemeinnützigen Vereinen - Zweckbetriebe gründen und betreiben. Diese Zweckbetriebe sollen - wo immer möglich - den Status der Gemeinnützigkeit anstreben. Jede Gründung oder Schließung eines Zweckbetriebs bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Verein und seine Zweckbetriebe verzichten auf die Einrede gemäß § 118 Betriebsverfassungsgesetz und § 1 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz. Der Verein verpflichtet sich die Prinzipien von Corporate Governance umzusetzen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Organisationen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags nach folgenden Kriterien: Mitglied kann jeder werden, der versichert, den Zweck des Vereins zu unterstützen und zu verfolgen. Eine Mitgliedschaft beginnt einen Monat nach Antragstellung. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann auf Antrag des Antragstellers über die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung entschieden werden.
Adressänderungen sind mitteilungspflichtig. Bei Nicht-Mitteilung werden die Kosten der Ermittlung dem Mitglied in Rechnung gestellt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende. Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag 2 Jahre im Rückstand ist oder die Anschrift eines
Mitgliedes durch Abfrage des Melderegisters nicht zu ermitteln ist.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung. Das Mitglied soll zur entsprechenden Mitgliederversammlung zur Anhörung eingeladen werden. Folgt es dieser Einladung nicht, kann es ohne die Anhörung ausgeschlossen werden.

§ 3a Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus kann der Beitrag auf Wunsch des Mitglieds um einen frei wählbaren Betrag erhöht werden. Beiträge sind pro Kalenderjahr zu zahlen, bei kürzerer Beitragsdauer bemisst sich der Beitrag nach vollen, nach unten abgerundeten Monaten. In Einzelfällen kann der Vorstand auf formlosen Antrag den Erlass von Beiträgen beschließen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl und die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt sowie über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied selbständig oder auf Antrag von zehn 10 Prozent (10%) der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Jedes Mitglied hat zur Wahrung seiner Mitgliedsrechte Anspruch auf Herausgabe eines Exemplars der Mitgliederliste, falls vorliegend auch in elektronischer Form.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Einladungen können auch in elektronischer Form erfolgen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse zur Satzungsänderung und zum Ausschluss eines Mitgliedes erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen; die Mitglieder sind hierüber zu informieren.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben und den Mitgliedern vorgelegt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Die Zahl ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des ReBeeF ist. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Vorstands können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen einer Mitgliederversammlung abgewählt werden, das Abwahlbegehren muss in der Einladung angekündigt worden sein. In diesem Fall endet die Amtszeit mit der Abwahl. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des §26 BGB vertreten. Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung geben. Einzelaufgaben können auch an Nichtvorstandsmitglieder delegiert werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei beziehungsweise drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstand und dem/r Geschäftsführer/in zu unterschreiben ist.

§ 6a Geschäftsführung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer/innen berufen. Diese/r können zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Die Tätigkeit der Geschäftsführung wird durch eine Stellenbeschreibung geregelt. Geschäftsführer/innen können nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 6b Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Der Beirat soll Vorstand und Geschäftsführung beratend zur Seite stehen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Beirat soll ein kontinuierliches Gremium sein. Der Vorstand regelt den Geschäftsablauf.

§ 7 Vermögen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliederbeiträge
- Geld- und Sachspenden und - sonstige Zuwendungen.
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke entscheidet der Vorstand entsprechend des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts zur Förderung der Wohlfahrtspflege und zur Unterstützung von Personen, die nach §53 AO bedürftig sind.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt folgenden 31. Dezember.